Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt bei vollstationärer Pflege nur einen Teil der tatsächlichen Kosten. Berechnen Sie kostenlos und unverbindlich, wie hoch die monatliche Deckungslücke in Ihrer Situation ausfallen könnte.
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Bei vollstationärer Pflege stellt die Einrichtung monatlich mehrere Kostenbestandteile in Rechnung: den pflegebedingten Eigenanteil, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Einrichtung. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt davon ausschließlich einen festen Sachleistungsbetrag nach § 43 SGB XI, dessen Höhe sich allein nach dem festgestellten Pflegegrad richtet — nicht nach den tatsächlichen Kosten der gewählten Einrichtung. Die Differenz zwischen dem, was die Einrichtung tatsächlich abrechnet, und diesem gesetzlichen Zuschuss, wird als Pflegelücke bezeichnet. Seit Einführung des Leistungszuschlags nach § 43c SGB XI wird der pflegebedingte Eigenanteil zusätzlich gestaffelt nach Aufenthaltsdauer reduziert (15 % bis 75 %) — die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen bleiben davon unberührt.
Diese vier Rechner bilden jeweils einen Baustein der Gesamtrechnung ab: den gesetzlichen Kassenanteil nach Pflegegrad, den Leistungszuschlag nach Aufenthaltsdauer, die daraus zusammengesetzte vollständige monatliche Lücke, und die Vermögensreichweite, falls diese Lücke aus eigenen Ersparnissen gedeckt werden muss. Den vollständigen Hintergrund erklärt der Beitrag Was ist die Pflegelücke und warum betrifft sie fast jeden?
Der Verband der Ersatzkassen (vdek) beziffert den bundesweiten durchschnittlichen Eigenanteil im ersten Jahr eines vollstationären Pflegeheimaufenthalts auf rund 3.364 € pro Monat (Stand 1. Juli 2026) — mit teils erheblichen Unterschieden zwischen den Bundesländern, die dieser Rechner aktuell noch nicht einzeln abbildet. Die Sachleistungsbeträge der Pflegekasse beruhen auf § 43 SGB XI, die Staffelung des Leistungszuschlags auf § 43c SGB XI. Gesetzliche Beträge werden von Zeit zu Zeit angepasst.
Rechnerumfang: Alle vier Rechner auf dieser Seite bilden ausschließlich die vollstationäre Pflege im Pflegeheim ab, auf Basis bundesweiter Durchschnittswerte. Ambulante bzw. häusliche Pflege (Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, Pflegegeld nach § 37 SGB XI) und eigenständige Bundesland-Ergebnisse sind noch nicht enthalten — beides ist als nächster Ausbauschritt vorgesehen.
Alle Ergebnisse auf dieser Seite sind bundesweite Orientierungswerte auf Basis der genannten Quellen und ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen Pflegeberater nach § 7a SGB XI. Details siehe Haftungsausschluss. Zuletzt inhaltlich geprüft: 13. August 2026.
Die vollständige monatliche Deckungslücke zwischen Pflegeheimkosten und verfügbarem Einkommen.
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