Die vollstationäre Pflege setzt sich aus vier Kostenbestandteilen zusammen: dem pflegebedingten Eigenanteil, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, den Investitionskosten der Einrichtung, und dem Zuschuss der Pflegekasse. Dieser Rechner zeigt, wie groß die monatliche Lücke zwischen dem, was tatsächlich zu zahlen ist, und dem verfügbaren Einkommen ausfällt.
Der Rechner kombiniert vier Eingaben zu einer monatlichen Deckungslücke. Die Formel dahinter, offen dargelegt:
1. Leistungszuschlag ermitteln — anhand der Aufenthaltsdauer wird die gesetzliche Staffelung nach § 43c SGB XI angewendet (15 % bis 12 Monate, 30 % bis 24 Monate, 50 % bis 36 Monate, 75 % darüber). Details und ein eigenständiger Rechner dazu: Leistungszuschlag berechnen.
2. Pflegebedingten Eigenanteil nach Zuschlag berechnen — der eingegebene Eigenanteil vor Zuschlag wird um den ermittelten Prozentsatz reduziert.
3. Gesamteigenanteil bilden — der reduzierte pflegebedingte Eigenanteil wird mit den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen addiert.
4. Verfügbares Einkommen gegenüberstellen — die Differenz zwischen Gesamteigenanteil und verfügbarem Einkommen ergibt die monatliche Lücke; negative Werte werden auf 0 € begrenzt.
5. Auf Jahr und 5 Jahre hochrechnen — zur Einordnung der langfristigen Belastung zeigt der Rechner zusätzlich die Monatslücke × 12 (ein Jahr) und × 60 (fünf Jahre). Das ist eine einfache Multiplikation, keine Prognose: Sie geht davon aus, dass sich weder die Lücke noch der Leistungszuschlag in dieser Zeit verändern. Da der Zuschlag tatsächlich mit der Aufenthaltsdauer steigt (siehe Leistungszuschlag berechnen), sinkt der pflegebedingte Anteil der Lücke in der Praxis eher, während Wohn- und Investitionskosten unabhängig davon steigen können — die reale mehrjährige Belastung kann daher von dieser Hochrechnung nach oben oder unten abweichen.
Angenommen, jemand befindet sich seit 18 Monaten in vollstationärer Pflege, mit einem pflegebedingten Eigenanteil vor Zuschlag von 1.747 € und Wohn-/Investitionskosten von 1.617 € monatlich, bei einem verfügbaren Einkommen von 1.800 €:
Dies ist ein illustratives Rechenbeispiel mit runden Beispielwerten — keine bundesweite Durchschnittsangabe und keine Prognose für einen konkreten Fall. Die Jahres- und 5-Jahres-Werte sind eine reine Multiplikation der Monatslücke und unterstellen eine konstante Situation über die Zeit (siehe Hinweis oben). Setzen Sie Ihre eigenen Werte oben ein, um Ihre persönliche Schätzung zu erhalten.
In der Regel Renten, Pensionen und sonstige regelmäßige Einkünfte, die tatsächlich zur Deckung der Pflegekosten zur Verfügung stehen. Welche Beträge im Einzelfall angerechnet werden, klärt die zuständige Pflegekasse oder ein Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
Ja. Anhand der eingegebenen Aufenthaltsdauer wendet der Rechner automatisch die gesetzliche Staffelung nach § 43c SGB XI an, bevor die Gesamtlücke ermittelt wird.
Der Rechner verwendet ausschließlich Ihre eingegebenen Werte. Die tatsächliche Rechnung einer Einrichtung hängt zusätzlich vom Bundesland, den individuellen Investitionskosten der Einrichtung und eventuellen Zusatzleistungen ab.
Das eingegebene verfügbare Einkommen deckt laut Berechnung den Gesamteigenanteil vollständig ab. Ergebnisse unter null werden auf 0 € begrenzt.
Da der Leistungszuschlag mit zunehmender Aufenthaltsdauer steigt und sich Einkommen oder Heimkosten ändern können, empfiehlt sich eine erneute Berechnung bei wesentlichen Änderungen oder mindestens einmal jährlich.
Nein. Nur die Pflegeeinrichtung selbst kann eine verbindliche Kostenaufstellung für einen konkreten Platz ausstellen. Dieser Rechner liefert ausschließlich eine unverbindliche erste Orientierung.
Sie sind eine einfache Hochrechnung der aktuellen Monatslücke (× 12 bzw. × 60), keine Prognose. Da sich der Leistungszuschlag mit der Aufenthaltsdauer erhöht und Wohn-/Investitionskosten unabhängig davon schwanken können, wird die reale Lücke über mehrere Jahre in der Praxis meist von diesem Wert abweichen. Nutzen Sie die Zahl zur groben Einordnung der langfristigen Größenordnung, nicht als Budgetplanung.
Nein. Dieser Rechner und die übrigen drei Rechner auf dieser Seite bilden ausschließlich die vollstationäre Pflege im Pflegeheim ab. Ambulante Pflege zu Hause (u. a. Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI und Pflegegeld nach § 37 SGB XI) folgt anderen Leistungsbeträgen und ist hier nicht abgebildet — das ist als eigenständiger Ausbauschritt vorgesehen.
Sachleistungsbeträge der Pflegekasse: § 43 SGB XI. Staffelung des Leistungszuschlags: § 43c SGB XI. Bundesweiter durchschnittlicher Eigenanteil zur Einordnung: vdek-Pressemitteilung vom 1. Juli 2026 (rund 3.364 €/Monat im ersten Jahr, mit Unterschieden je Bundesland).
Dieser Rechner ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder Versicherungsberatung — siehe Haftungsausschluss. Zuletzt inhaltlich geprüft: 13. August 2026.
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