Die Pflegekasse übernimmt bei vollstationärer Pflege einen festen monatlichen Betrag als Sachleistung nach § 43 SGB XI. Die Höhe hängt allein vom festgestellten Pflegegrad ab. Wählen Sie den Pflegegrad, um den monatlichen Betrag zu sehen.
Der hier gezeigte Betrag ist die monatliche Sachleistung, die die Pflegekasse bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Einrichtung direkt mit dieser Einrichtung abrechnet. Er ist bundesweit einheitlich gesetzlich festgelegt (§ 43 SGB XI) und hängt ausschließlich vom festgestellten Pflegegrad ab — nicht vom gewählten Bundesland, der konkreten Einrichtung oder deren tatsächlichen Kosten. Diese Sachleistung ist zu unterscheiden vom Pflegegeld, das für die häusliche Pflege durch Angehörige gilt und in diesem Rechner nicht abgebildet wird.
Beispiel: Bei Pflegegrad 3 übernimmt die Pflegekasse aktuell 1.319 € monatlich. Liegt der tatsächliche Gesamteigenanteil einer Einrichtung z. B. bei rund 2.840 € monatlich (siehe Beispielrechnung im Pflegelücke-Rechner), verbleibt eine erhebliche Differenz, die aus eigenem Einkommen, Vermögen oder anderen Quellen gedeckt werden muss.
Ja, die gesetzlichen Beträge werden vom Gesetzgeber von Zeit zu Zeit angepasst. Für die aktuell gültigen Beträge in Ihrem Fall ist die zuständige Pflegekasse die verbindliche Quelle.
In Pflegegrad 1 ist kein pauschaler Zuschuss zu vollstationären Heimkosten vorgesehen. Verfügbar ist lediglich der zweckgebundene Entlastungsbetrag von 131 € monatlich für Entlastungsleistungen.
Die hier berechnete Sachleistung gilt für die vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Pflegegeld ist ein separater, meist niedrigerer Betrag für die häusliche Pflege durch Angehörige und wird nicht mit diesem Rechner berechnet.
In aller Regel nicht. Die Sachleistung ist nur ein Baustein der Gesamtrechnung; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen hinzu. Die vollständige monatliche Lücke lässt sich mit dem Pflegelücke-Rechner ermitteln.
Verbindlich Auskunft gibt die zuständige Pflegekasse. § 43 SGB XI ist im Volltext auf gesetze-im-internet.de einsehbar.
Rechtsgrundlage: § 43 SGB XI. Dieser Rechner ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder Versicherungsberatung — siehe Haftungsausschluss. Zuletzt inhaltlich geprüft: 13. August 2026.
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