Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI reduziert den pflegebedingten Eigenanteil gestaffelt nach der bisherigen Aufenthaltsdauer im Pflegeheim — je länger der Aufenthalt, desto höher die Reduzierung.
| Aufenthaltsdauer | Zuschlag |
|---|---|
| bis 12 Monate | 15 % |
| bis 24 Monate | 30 % |
| bis 36 Monate | 50 % |
| über 36 Monate | 75 % |
Bei einem pflegebedingten Eigenanteil vor Zuschlag von 1.747 € und einer bisherigen Aufenthaltsdauer von 25 Monaten:
Illustratives Rechenbeispiel mit runden Beispielwerten. Ihr tatsächlicher pflegebedingter Eigenanteil vor Zuschlag hängt von Pflegegrad und Einrichtung ab.
Für die Einstufung zählt grundsätzlich die Verweildauer in vollstationärer Dauerpflege. Wie kurze Unterbrechungen (z. B. Krankenhausaufenthalte) konkret angerechnet werden, ist im Einzelfall mit der Pflegekasse zu klären — dieser Rechner geht vereinfachend von einer durchgehenden Aufenthaltsdauer aus.
Die Pflegeeinrichtung berücksichtigt den Zuschlag in der Regel direkt in der Abrechnung mit der Pflegekasse. Eine gesonderte Beantragung durch die pflegebedürftige Person ist normalerweise nicht nötig.
Nur der pflegebedingte Eigenanteil sinkt. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben vom Zuschlag unberührt und können sich unabhängig davon verändern.
Ob und wie sich ein Einrichtungswechsel auf die bereits erreichte Zuschlagsstufe auswirkt, ist ein Einzelfall, der mit der zuständigen Pflegekasse geklärt werden sollte.
Weil er zeigt, welcher Teil der Belastung sich mit der Zeit strukturell verringert und welcher Teil (Unterkunft, Verpflegung, Investitionen) konstant bleibt — das hilft bei der langfristigen Finanzplanung.
Rechtsgrundlage: § 43c SGB XI. Dieser Rechner ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder Versicherungsberatung — siehe Haftungsausschluss. Zuletzt inhaltlich geprüft: 13. August 2026.
Vollständige Pflegelücke berechnen · Pflegekassen-Anteil nach Pflegegrad · Der Leistungszuschlag erklärt (Hintergrundartikel) · Weitere häufige Fragen